OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2016
I-17 U 83/15
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a.F.; BGB § 492 Abs. 2; BGB § 242; EGBGB Art. 247 § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 383/14

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016 - Aktenzeichen I-17 U 83/15

DRsp Nr. 2017/13016

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Sind die in einem Klammerzusatz zur Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages aufgeführten Beispiele von Pflichtangaben teilweise unzutreffend, so ist die Widerrufsbelehrung unwirksam mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. 2. Es stellt sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar, wenn ein Verbraucher eine unzutreffende Widerrufsinformation und den damit nicht eintretenden Fristbeginn dazu nutzt, das Widerrufsrecht mit dem Ziel auszuüben, auf dem Kapitalmarkt günstigere Zinskonditionen zu erlangen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 04.05.2015 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 07.01.2011 geschlossene Darlehensvertrag mit der Darlehenskontonummer 6277434053 über eine Nettodarlehenssumme von 40.000 € durch den mit Schreiben vom 03.12.2015 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden der Beklagten auferlegt.

II.