OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.12.2016
23 U 192/15
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB-InfoV § 14 Abs. 1; BGB-InfoV § 14 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 775/15

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.12.2016 - Aktenzeichen 23 U 192/15

DRsp Nr. 2018/16099

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages muss bei Schriftform des Vertrages eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. 2. Die gesetzliche Regelung des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. verlangt nicht, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung erteilt, die Hinweise auf den Fristbeginn enthält, die auch zu Situationen passen, in denen sich der Verbraucher nicht befindet. 3. Die Formulierung "der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wurde" erweckt nicht den Eindruck, dass die Widerrufsfrist auch durch eine verfrühte, d.h. zeitlich vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers erteilte Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 04.11.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.