OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.10.2017
1 U 103/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 492 a.F.; BGB § 187 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 552/16

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 1 U 103/17

DRsp Nr. 2018/16188

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

Den Anforderungen an die Belehrung des Verbrauchers über den Beginn der Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich seiner zum Abschluss eines Darlehensvertrages führenden Willenserklärung ist genügt, wenn er darüber belehrt wird, dass die Frist "einen Tag, nachdem ihm eine Abschrift der Vertragsurkunde ausgehändigt worden ist", beginnt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.03.2017 verkündete Urteil der25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 492 a.F.; BGB § 187 Abs. 1;

Gründe

A.

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die Revision nicht zugelassen wurde und ein Rechtsmittel gegen das Urteil deshalb bei einer Beschwer des Klägers von nicht über 20.000 Euro unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 544 ZPO).

B.