OLG Brandenburg - Urteil vom 21.04.2021
4 U 95/20
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 242; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 239/19

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragesRechtsfolgen der Angaben nicht abgeschlossener weiterer verbundener VerträgeVerwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei geringfügiger Abweichung von der Musterwiderrufsinformation

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 4 U 95/20

DRsp Nr. 2021/7708

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Rechtsfolgen der Angaben nicht abgeschlossener weiterer verbundener Verträge Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei geringfügiger Abweichung von der Musterwiderrufsinformation

1. Die Widerrufsinformation beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages entspricht nicht vollständig dem gesetzlichen Muster, wenn bei einem finanzierten Kauf der Darlehensgeber nicht nur den vom Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag, sondern weitere ihm angetragene, aber nicht abgeschlossene Verträge wie etwa einen Händler-Service-Vertrag, eine Ratenschutzversicherung und einen Schutzbrief angegeben hat. 2. Jedoch ist es in einem solchen Fall dem Verbraucher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsausübung verwehrt, von dem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, da die Abweichung, die zum Entfallen der Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung der Musterbelehrung geführt hat, klar erkennbar und ohne größere Bedeutung war und er das Widerrufsrecht letztlich ausgeübt hat, um nach jahrelanger bestimmungsgemäßer Nutzung das mit dem Darlehen finanzierte Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne für die in Anspruch genommenen Leistungen auch nur Wertersatz leisten zu müssen.