OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.10.2016
4 U 54/15
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 346;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 15.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 246/14

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragesRechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs nach Abschluss einer Forward-VereinbarungUmfang des Schadensersatzes wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 4 U 54/15

DRsp Nr. 2018/12435

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs nach Abschluss einer Forward-Vereinbarung Umfang des Schadensersatzes wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

1. Die beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages erfolgte Belehrung, wonach die Widerrufsfrist "frühestens" mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, ist fehlerhaft, weil der Verwendung des Wortes "frühestens" zu entnehmen ist, dass der Beginn des Fristablaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, der Verbraucher jedoch darüber im Unklaren gelassen wird, um welche Voraussetzungen es sich handelt. 2. Der bloße Zeitablauf zwischen Vertragserklärung und Widerruf reicht nicht zur Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens bei Ausübung des Widerrufsrechts. 3. Der Abschluss einer sogenannten Forward-Vereinbarung, durch die die Laufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindungsfrist unter Vereinbarung eines neuen Zinssatzes neu vereinbart wird, stellt jedenfalls dann keinen Verzicht auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers dar, wenn diesem nicht bewusst ist, dass ihm ein Widerrufsrecht noch zur Verfügung steht. 4. Die Bank haftet dem Verbraucher wegen der fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsrecht gem. § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz.