OLG Köln - Beschluss vom 27.08.2018
12 U 46/18
Normen:
BGB § 355; BGB § 495; BGB § 145; BGB § 148; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 311/17

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragesZulässigkeit der Vereinbarung einer Bindungsfrist hinsichtlich des Antrags des Darlehensnehmers

OLG Köln, Beschluss vom 27.08.2018 - Aktenzeichen 12 U 46/18

DRsp Nr. 2019/4088

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Zulässigkeit der Vereinbarung einer Bindungsfrist hinsichtlich des Antrags des Darlehensnehmers

1. Es ist weder verwirrend, noch lässt es die Gesetzlichkeitsfiktion einer mit dem Muster übereinstimmenden Widerrufsinformation entfallen, wenn im Anschluss an die Widerrufsinformationen unter der Überschrift "Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindefrist" eine Befristung der Bindung des offerierenden Verbrauchers an sein Angebot vereinbart wird.2. Im Falle einer beanstandungsfreien Widerrufsinformation ist die gesonderte Vereinbarung einer auf das Angebot bezogenen Bindungsfrist ist nicht geeignet, beim Verbraucher falsche Vorstellungen über den Lauf der gesondert geregelten Widerrufsfrist zu erwecken.3. Die Wahrnehmung der in den §§ 145, 148, 149 BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Möglichkeit, den Anbietenden nur für eine begrenzte Zeit an seine Offerte zu binden, ist im Hinblick auf das Widerrufsrecht weder widersprüchlich, noch verwirrend, da der Regelungsgehalt der Bindungsfrist mit dem Zugang der Annahmeerklärung der Bank beim Darlehensnehmer endet, wogegen die Widerrufsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann.

Tenor

1. 2.