1.
Die am Montag, den 29. Oktober 2007 eingegangene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das am 1. Juni 2007 zugestellte Urteil des Finanzgerichts ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) eingelegt wurde und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 56 Abs. 1 FGO nicht vorliegen.
Nach § 56 Abs. 1 FGO kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Daran fehlt es regelmäßig schon dann, wenn der Rechtsbehelfsführer selbst oder sein Bevollmächtigter Rechtsmittelbelehrungen nicht beachtet (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 1995 X B 114/95, BFH/NV 1996, 241; vom 15. Juli 2002 IV B 56/01, BFH/NV 2002, 1484; vom 4. Dezember 2003 XI B 181/01, BFH/NV 2004, 526; vom 26. Juli 2004 V B 188/03, BFH/NV 2004, 1663; vom 29. März 2007 VIII R 52/06, BFH/NV 2007, 1515).
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