FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.03.2016
1 K 1990/14
Normen:
AO § 46 Abs. 1; AO § 46 Abs. 2; AO § 46 Abs. 3;

Anforderungen an die Wirksamkeit der Abtretung eines Vorsteuererstattungsanspruchs

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 - Aktenzeichen 1 K 1990/14

DRsp Nr. 2016/16667

Anforderungen an die Wirksamkeit der Abtretung eines Vorsteuererstattungsanspruchs

Tenor

1.

Die Klage ist unbegründet.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 1; AO § 46 Abs. 2; AO § 46 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Wirksamkeit der Abtretung eines Vorsteuererstattungsanspruchs.

1. Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 10. November 1995 gegründete GbR. Gründungsgesellschafter waren ein R und ein H. Geschäftsführer war zunächst R, der von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit war (vgl. § 9 des Gesellschaftsvertrags). Bis Ende des Jahres 1995 wurden über 50 weitere Gesellschafter aufgenommen. Der Sitz der Gesellschaft befand sich zunächst in X, ... straße xx.

Als Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwaltung von fünf gewerblich genutzten Einheiten in einem noch zu errichtenden Wohn- und Geschäftshauses ("EKZ C...") in C (nachfolgend: C), ... Allee angegeben (vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrags).