BFH - Urteil vom 20.03.2017
X R 13/15
Normen:
AO § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, § 55 Abs. 1 Nr. 5, § 56; GG Art. 20a; KStG § 9 Abs. 3 Satz 2; EStG § 10b Abs. 4 Satz 2; FGO § 68;
Fundstellen:
BFHE 257, 486
FR 2018, 1108
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 135/12

Anforderungen an die zeitnah Mittelverwendung projektbezogener AufwendungenBegriff der Förderung des Umweltschutzes im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO

BFH, Urteil vom 20.03.2017 - Aktenzeichen X R 13/15

DRsp Nr. 2017/10650

Anforderungen an die zeitnah Mittelverwendung projektbezogener Aufwendungen Begriff der Förderung des Umweltschutzes im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO

1. Dem Gebot zeitnaher Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) ist nicht nur dann Genüge getan, wenn das konkrete Guthaben, das auf einem projektbezogenen Bankkonto der gemeinnützigen Körperschaft durch Spendeneingänge entstanden ist, innerhalb der gesetzlichen Mittelverwendungsfrist für die gemeinnützigen Zwecke verwendet wird. Es genügt vielmehr, wenn die projektbezogenen Aufwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist von einem anderen Bankkonto der gemeinnützigen Körperschaft bezahlt werden. 2. Eine Körperschaft fördert schon dann den Umweltschutz (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO), wenn sie Maßnahmen durchführt, die "darauf gerichtet sind", u.a. die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen zu sichern. Für die Gewährung der Steuerbegünstigung kommt es weder auf den tatsächlichen Erfolg der Maßnahme noch auf die Vollendung der Förderung an.