I.
Der Senat hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Oktober 2008 II B 65/07 die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. September 2007 8 K 820/03 GrE als unzulässig verworfen. Mit einem weiteren Beschluss vom selben Tage --II S 21/07 (PKH)-- hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge. Zur Begründung macht sie geltend, es sei von ihr über den schriftsätzlichen Vortrag hinaus keine Äußerung verlangt worden. Durch die Nichtentscheidung über den PKH-Antrag vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden; bei einer Ablehnung des PKH-Antrags bereits vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde wäre ihr noch substantiiertes Vorbringen möglich gewesen.
II.
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