BFH - Beschluss vom 27.03.2013
I R 71/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1108
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 25/12
FG Münster, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 232/12

Anforderungen an die Zulassung der Revision durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 27.03.2013 - Aktenzeichen I R 71/12

DRsp Nr. 2013/14715

Anforderungen an die Zulassung der Revision durch das Finanzgericht

1. NV: Die Revision ist immer dann nicht zugelassen, wenn das FG-Urteil keinen positiven Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält. Es bedarf keiner Aufnahme eines Nichtzulassungsausspruchs in den Urteilstenor. 2. NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die nur hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der primär eingelegten Revision erhoben wird, ist unzulässig.

1. Die Revision ist immer dann nicht zugelassen, wenn das Urteil keinen positiven Ausspruch über die Zulassung enthält. 2. Die Nichtzulassungsentscheidung des Finanzgerichts bedarf nicht der Aufnahme in den Urteilstenor und auch nicht der Unterzeichnung durch die ehrenamtlichen Richter.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1;

Gründe

I. Der 9. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster hat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern mit Urteil vom 14. Juni 2012 9 K 25/12 K,F, 9 K 232/12 G eine gegen diverse ertragsteuerliche Bescheide gerichtete Klage der Klägerin, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) abgewiesen. Unter Gliederungspunkt VI. der Entscheidungsgründe heißt es:

"Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die sich stellenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des BFH geklärt."