I. Der 9. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster hat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern mit Urteil vom 14. Juni 2012
"Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die sich stellenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des BFH geklärt."
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|