Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend begründet worden.
Soweit die Klägerin eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) begehrt, wäre es erforderlich gewesen, einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und etwaigen Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen; hieran fehlt es im Streitfall.
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