I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Unternehmer. Auch seine Ehefrau ist Unternehmerin.
Die Eheleute sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem sie beginnend im Jahr 1995 ein Wohnhaus errichteten. Das Haus nutzten sie seit dem 1. Dezember 1997 sowohl zu eigenen Wohnzwecken, als auch gemeinsam hinsichtlich eines Arbeitszimmers und Archivraums für unternehmerische Zwecke.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1997 und 1998, die im Jahr 1999 beim FA eingingen, zu. Vorsteuern aus Rechnungen, die die Errichtung des Gebäudes betrafen, machte der Kläger --auch in den Vorjahren-- in seinen Umsatzsteuererklärungen nicht geltend.
Im Jahr 2003 beantragte der Kläger die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen dahingehend, dass der Vorsteuerabzug aus der Herstellung des Wohnhauses entsprechend seines Miteigentumsanteils gewährt werde. Zugleich erklärte er ab dem 1. Dezember 1997 "unentgeltliche Wertabgaben" für die Nutzung des Wohnanteils unter Ansatz von 2% der hierauf entfallenden Herstellungskosten.
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