BFH - Beschluss vom 22.01.2009
X S 45/08
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 133a Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Anforderungen an eine Anhörungsrüge i.S.d. § 133a Abs. 2 S. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen X S 45/08

DRsp Nr. 2009/4152

Anforderungen an eine Anhörungsrüge i.S.d. § 133a Abs. 2 S. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; FGO § 133a Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I.

MitBeschluss vom 16. September 2008 X B 42/08 hat der angerufene Senat die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Rügeführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 30. Januar 2008 10 K 3104/06 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss haben die Rügeführer die vorliegende Anhörungsrüge erhoben. In ihrer Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1.