Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. September 2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin mit dem Berufungsantrag zu 6. ihre bereits im ersten Rechtszug gestellten Hilfsanträge weiterverfolgt.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil (als unbegründet) zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.325 € festgesetzt.
I.
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