BFH - Urteil vom 23.03.2022
III R 35/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 304
BB 2022, 1878
BB 2022, 2271
BFH/NV 2022, 1092
DB 2022, 1998
DStR 2022, 1661
DStRE 2022, 1080
FR 2022, 892
GmbHR 2022, 1161
IStR 2022, 687
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 11108/17

Anforderungen an eine BetriebsstätteFehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage eines DrittenRäumliche und zeitliche Verwurzelung eines Unternehmens vor Ort

BFH, Urteil vom 23.03.2022 - Aktenzeichen III R 35/20

DRsp Nr. 2022/11624

Anforderungen an eine Betriebsstätte Fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage eines Dritten Räumliche und zeitliche "Verwurzelung" eines Unternehmens vor Ort

1. Eine Betriebsstätte i.S. von § 12 Satz 1 AO erfordert eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 2. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Räumlichkeiten dann eigene Betriebsstätten i.S. des § 12 Satz 1 AO sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht (BFH-Urteile vom 23.02.2011 – I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354; vom 24.08.2011 – I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764). Dies gilt aber nur, wenn die fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage des Dritten durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit vor Ort ersetzt wird (beispielsweise Identität der Leitungsorgane, fortlaufende nachhaltige Überwachung in den Räumlichkeiten des Auftragsnehmers).