FG Berlin-Brandenburg, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 11108/17
Anforderungen an eine BetriebsstätteFehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage eines DrittenRäumliche und zeitliche Verwurzelung eines Unternehmens vor Ort
BFH, Urteil vom 23.03.2022 - Aktenzeichen III R 35/20
DRsp Nr. 2022/11624
Anforderungen an eine BetriebsstätteFehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage eines DrittenRäumliche und zeitliche "Verwurzelung" eines Unternehmens vor Ort
1. Eine Betriebsstätte i.S. von § 12 Satz 1 AO erfordert eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).2. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Räumlichkeiten dann eigene Betriebsstätten i.S. des § 12 Satz 1 AO sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht (BFH-Urteile vom 23.02.2011 – I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354; vom 24.08.2011 – I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764). Dies gilt aber nur, wenn die fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage des Dritten durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit vor Ort ersetzt wird (beispielsweise Identität der Leitungsorgane, fortlaufende nachhaltige Überwachung in den Räumlichkeiten des Auftragsnehmers).
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