Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 27. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligte zu 1 ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Einer ihrer Gesellschafter übertrug die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile durch notariellen Vertrag an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung "V. E. " Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Daraufhin erstellte der Beteiligte zu 2 als beurkundender Notar eine geänderte Gesellschafterliste, in der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Angabe ihrer Gesellschafter aufgeführt wird, und reichte die Liste am 23. Dezember 2015 zum Handelsregister ein.
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