FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 25.02.2008
1 K 2037/04
Normen:
AO § 146 Abs. 6 ; AO § 162 ; EStG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1507

Anforderungen an eine Geldverkehrsrechnung, die eine Schätzungsbefugnis begründen soll

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 25.02.2008 - Aktenzeichen 1 K 2037/04

DRsp Nr. 2008/11663

Anforderungen an eine Geldverkehrsrechnung, die eine Schätzungsbefugnis begründen soll

Nur wenn die zur Verfügung stehenden ungebundenen Mittel unterhalb des Regelsatzes für Sozialhilfe liegen, ist die Schätzungsbefugnis - bei ansonsten ordnungsgemäßen Aufzeichnungen - gegeben.

Unter Änderung der Bescheide vom 29. Oktober 1999 in Form der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2004 wird die Umsatzsteuer 1996 auf -196,70 DM und die Umsatzsteuer 1997 auf 2.543,40 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

AO § 146 Abs. 6 ; AO § 162 ; EStG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit wird um die Umsatzsteuererhöhung aus einer Umsatzzuschätzung 1996 und 1997 durch die Betriebsprüfung geführt.

Der Kläger lebte mit seiner dreiköpfigen Familie in Hausgemeinschaft mit der Großmutter. Die Großmutter bezog eine Rente von ca. 3.000 DM monatlich (Bl. 35 Bp).

Der Kläger übte neben seiner selbständigen Tätigkeit einen Handel mit Fenstern und Türen aus. Den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG. Für den Zeitraum 1995 bis 1997 fand eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer erstellte eine Geldverkehrsrechnung, welche zu Umsatzzuschätzungen für 1996 i.H.v. 18.500 DM brutto (USt 2.413 DM) und 1997 zu Umsatzschätzungen i.H.v. 11.700 DM brutto (USt 1.526 DM) führte.