BGB § 145; BGB § 151 S. 1; BGB § 242; Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland vom 1. August 2014 (TV Mindestbedingungen) § 2 Nr. 1; AEntG § 5 S. 1 Nr. 1; AEntG § 7; BUrlG § 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Nr. 29
EzA MiLoG § 1 Nr. 4
NJW 2017, 2428
NZA 2017, 1073
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 711/15
ArbG Leipzig, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1578/15
Anforderungen an eine Gesamtzusage des ArbeitgebersVerwirkung als Sonderfall unzulässiger RechtsausübungGrundvergütung und weitere Leistungen als Teil des MindestlohnanspruchsMindestlohnwirksamkeit von Treueprämie, Schichtzulage und LeistungszulageKeine Addition von Mindestlohn, Treueprämie, Schichtzulage und Leistungszulage bei der Berechnung des Urlaubsentgelts
BAG, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 424/16
DRsp Nr. 2017/10612
Anforderungen an eine Gesamtzusage des ArbeitgebersVerwirkung als Sonderfall unzulässiger RechtsausübungGrundvergütung und weitere Leistungen als Teil des MindestlohnanspruchsMindestlohnwirksamkeit von Treueprämie, Schichtzulage und LeistungszulageKeine Addition von Mindestlohn, Treueprämie, Schichtzulage und Leistungszulage bei der Berechnung des Urlaubsentgelts
1. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags iSv. § 145BGB wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG 08.12.2010 - 5 AZR 697/09 - Rn. 17; 19.08.2015 - - Rn. 17). Dabei wird die Gesamtzusage bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an (BAG 20.08.2014 - - Rn. 14).
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