BFH - Beschluß vom 17.03.1999
X B 160/98
Normen:
AO § 163 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1303

Anforderungen an eine NZB; Billigkeitsprüfung nach § 163 AO

BFH, Beschluß vom 17.03.1999 - Aktenzeichen X B 160/98

DRsp Nr. 1999/8760

Anforderungen an eine NZB; Billigkeitsprüfung nach § 163 AO

1. Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind im NZB-Verfahren unbeachtlich. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz und an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 3. Hinsichtlich der Erkenntnis, dass in der Anwendung einschlägiger Gesetzesvorschriften liegende Härten systemimmanent auch im Rahmen des § 163 AO hinzunehmen sind, besteht grds. kein Klärungsbedarf.

Normenkette:

AO § 163 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht in der vom Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geforderten Weise begründet wurde.

Statt substantiiert und in sich schlüssig die geltend gemachten Zulassungsgründe darzulegen, haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im wesentlichen nur in diesem Verfahren unbeachtliche Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erhoben (s. dazu näher: z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, sowie vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210, und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.):