ArbG Koblenz, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 17/18
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung bei mehreren StreitgegenständenAnspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der PersonalakteDirektionsrecht des Arbeitgebers im Rahmen billigen ErmessensLeistungsbestimmung nach billigem ErmessenBeharrliche Arbeitsverweigerung als Kündigungsgrund
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 298/18
DRsp Nr. 2019/7179
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung bei mehreren StreitgegenständenAnspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der PersonalakteDirektionsrecht des Arbeitgebers im Rahmen billigen ErmessensLeistungsbestimmung nach billigem ErmessenBeharrliche Arbeitsverweigerung als Kündigungsgrund
1. Bei einer Entscheidung des Arbeitsgerichts über mehrere Streitgegenstände muss sich die Berufungsbegründung konkret mit jedem einzelnen Streitgegenstand befassen. Fehlt für einen Gegenstand eine ausreichende Begründung, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig.2. Ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte kann bestehen, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder wenn kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an ihrem Verbleib in der Personalakte besteht.3. Der Umfang des Weisungsrechts des Arbeitgebers ergibt sich aus § 106GewO. Er hat dabei die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen, d.h. gerecht, abgewogen und unter angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen.
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