FG Nürnberg - Urteil vom 28.03.2013
4 K 26/11
Normen:
AO § 146; AO § 158; AO § 162;

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung

FG Nürnberg, Urteil vom 28.03.2013 - Aktenzeichen 4 K 26/11

DRsp Nr. 2013/16684

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung

Der Geldspeicher eines Geldeinwurfautomaten stellt im Zeitpunkt der Entleerung eine Kasse dar; die Kasseneinnahmen sind zeitgerecht aufzuzeichnen.

Normenkette:

AO § 146; AO § 158; AO § 162;

Tatbestand:

Streitig sind Gewinnerhöhungen aufgrund von Zuschätzungen wegen nicht ordnungsgemäßer Kassen- und Buchführung.

Der Kläger betreibt mehrere Erotikmärkte unter dem einheitlichen Namen „Markt“, darunter seit November 2000 den „Markt 1“, 1. In dem Markt gibt es einen Verkaufsbereich, in dem Filme, ehehygienische Artikel etc. verkauft werden und einen weiteren Bereich mit Erotik-Kino (2 Kleinkinos) und 9 DVD-Kabinen. Dieser Markt wurde zum 01.02.2005 an Frau Z unter zeitgleichem Abschluss eines Franchise-Vertrages verkauft.