BFH - Beschluss vom 18.08.2009
X B 14/09
Normen:
FGO § 53 Abs. 1; FGO § 62 Abs. 6 S. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3150/07

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ladung für den Termin zur mündlichen Verhandlung gem. § 62 Abs. 6 S. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO); Beachtlichkeit einer Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalles durch das Gericht i.R.e. Schätzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BFH, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen X B 14/09

DRsp Nr. 2009/24185

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ladung für den Termin zur mündlichen Verhandlung gem. § 62 Abs. 6 S. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO); Beachtlichkeit einer Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalles durch das Gericht i.R.e. Schätzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 1; FGO § 62 Abs. 6 S. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 4;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die von ihm benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 11. Dezember 2008 3 K 3150/07 sind teils nicht ordnungsgemäß dargelegt worden, teils liegen sie der Sache nach nicht vor.

1.

Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 4 FGO ist nicht ersichtlich. Zwar liegt ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 119 Nr. 4 FGO vor, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war. Ein solcher Verfahrensfehler ist im Streitfall jedoch nicht gegeben.

a)