Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die von ihm benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 11. Dezember 2008 3 K 3150/07 sind teils nicht ordnungsgemäß dargelegt worden, teils liegen sie der Sache nach nicht vor.
1.
Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 4 FGO ist nicht ersichtlich. Zwar liegt ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 119 Nr. 4 FGO vor, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war. Ein solcher Verfahrensfehler ist im Streitfall jedoch nicht gegeben.
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