Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Kläger erhoben mit E-Mail (ohne qualifizierte elektronische Signatur) vom 25. März 2020 Klage gegen die Einspruchsentscheidung betreffend Einkommensteuerbescheid 2017, Umsatzsteuerbescheid 2017 des Klägers und Umsatzsteuerbescheid 2017 der Klägerin, verbunden mit dem Antrag, die Veranlagung nach den eingereichten Steuererklärungen durchzuführen. Mit Schreiben der Geschäftsstelle des Finanzgerichts vom 31. März 2020 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die per E-Mail eingegangene Klageschrift nicht der erforderlichen Form des § 52a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) entspreche. Gleichzeitig wurde sie gebeten, die Klage schnellstmöglich schriftlich mit Unterschrift entweder per Fax oder auf dem Postweg einzureichen. Da das Schreiben unbeantwortet blieb, wurden die Kläger mit Schreiben vom 11.5.2020 an die Beantwortung des gerichtlichen Schreibens vom 31.3.2020 erinnert. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
II.
Die Klage ist unzulässig.
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