BFH - Beschluss vom 14.10.2009
IX B 86/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 222
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1712/06

Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Verletzung des Anspruchs eines Klägers auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung des Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 14.10.2009 - Aktenzeichen IX B 86/09

DRsp Nr. 2009/27108

Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Verletzung des Anspruchs eines Klägers auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung des Finanzgerichts

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

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