Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügten Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
a) Soweit die Klägerin die Verletzung der dem Finanzgericht (FG) nach § 76 Abs. 1 FGO von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht rügt, hat die Klägerin die Rüge nicht schlüssig erhoben.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|