BFH - Beschluss vom 31.03.2009
X B 146/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1134
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 607/03

Anforderungen an eine substantiierte Darlegung von Revisionszulassungsgründen

BFH, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen X B 146/08

DRsp Nr. 2009/10310

Anforderungen an eine substantiierte Darlegung von Revisionszulassungsgründen

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor bzw. wurden nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügt.

1.

Vergeblich rügt der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht (§ 76 Abs. 1 FGO). Der Kläger, der diese Rüge mit dem Vorbringen begründet, das FG habe Beweisanträge übergangen, lässt dabei außer Acht, dass es sich insoweit um eine verzichtbare Rüge handelt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 101, m.w.N.). Somit hätte er diese Rüge bereits in der mündlichen Verhandlung geltend machen müssen (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 X B 202/07, BFH/NV 2008, 1681; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 103).

2.

Auch die vom Kläger weiter erhobene Rüge, das FG habe entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

a)