Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor bzw. wurden nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügt.
1.
Vergeblich rügt der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht (§ 76 Abs. 1 FGO). Der Kläger, der diese Rüge mit dem Vorbringen begründet, das FG habe Beweisanträge übergangen, lässt dabei außer Acht, dass es sich insoweit um eine verzichtbare Rüge handelt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 101, m.w.N.). Somit hätte er diese Rüge bereits in der mündlichen Verhandlung geltend machen müssen (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 X B 202/07, BFH/NV 2008, 1681; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 103).
2.
Auch die vom Kläger weiter erhobene Rüge, das FG habe entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO seiner Überzeugungsbildung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
a)
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