BFH - Beschluss vom 31.03.2009
X B 226/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 7g;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1116
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 465/07

Anforderungen an eine substantiierte Darlegung von Revisionszulassungsgründen

BFH, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen X B 226/08

DRsp Nr. 2009/10311

Anforderungen an eine substantiierte Darlegung von Revisionszulassungsgründen

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 7g;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zwar geltend, der Streitfall habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Seine Beschwerdebegründung erfüllt jedoch nicht die Darlegungserfordernisse des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1.

Der Kläger führt nicht in der gebotenen Weise aus, dass die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung erfüllt sind.

a)