BFH - Beschluss vom 31.03.2009
X B 4/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 430/07

Anforderungen an eine substantiierte Darlegung von Revisionszulassungsgründen

BFH, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen X B 4/08

DRsp Nr. 2009/10312

Anforderungen an eine substantiierte Darlegung von Revisionszulassungsgründen

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entsprechen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, da der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (unten 1.) noch dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere (unten 2.).

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