Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entsprechen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, da der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (unten 1.) noch dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere (unten 2.).
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