BFH - Beschluss vom 09.01.2013
I B 81/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 752
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 202/09

Anforderungen an eine Verfahrensrüge

BFH, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen I B 81/12

DRsp Nr. 2013/4442

Anforderungen an eine Verfahrensrüge

NV: Die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann im NZB-Verfahren nicht geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung beim FG den Mangel nicht gerügt hat (sog. Rügeverzicht). Ein solcher Rügeverzicht setzt nicht voraus, dass der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten war; es reicht aus, dass dem Vertreter (hier: Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft) die Sachumstände bekannt waren, die aus der Sicht des Beteiligten die Verletzung der Verfahrensvorschrift begründen.

Stützt sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, so ist dieser gem. § 116 Abs. 3 S. 3 FGO darzulegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, ist die Unternehmensberatung und Vermittlung von Immobilien sowie die Vermittlung von Schwimmbecken. Gesellschafter-Geschäftsführer war in den Streitjahren (1999 und 2000) X.

X vermietete der Klägerin in dem im Übrigen von X und seiner Familie privat genutzten Haus neben mehreren Räumen zur Benutzung als Büro bzw. zu Vorführzwecken u.a. auch ein Schwimmbecken nebst Dusche und Technikraum.