BFH - Beschluss vom 17.03.2009
VII R 17/07
Normen:
ZK Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 203 Abs. 3; ZKDVO Art. 222;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4270/05

Anforderungen an eine Versandanmeldung als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der zollamtlichen Überwachung über eine zu versendende Ware; Eignung einer in wesentlicher Beziehung unzutreffenden Versandanmeldung (hier: falscher Beladeort) zur Sicherung der zollamtlichen Überwachung über die in ihr bezeichnete Ware

BFH, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen VII R 17/07

DRsp Nr. 2009/10301

Anforderungen an eine Versandanmeldung als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der zollamtlichen Überwachung über eine zu versendende Ware; Eignung einer in wesentlicher Beziehung unzutreffenden Versandanmeldung (hier: falscher Beladeort) zur Sicherung der zollamtlichen Überwachung über die in ihr bezeichnete Ware

Für die Aufrechterhaltung der zollamtlichen Überwachung über eine zu versendende Ware bedarf es grundsätzlich einer Versandanmeldung, in welcher der Gegenstand der Anmeldung in den für ihn wesentlichen Beziehungen entsprechend den Erfordernissen des Einheitspapiers bzw. des Anhangs 37a ZKDVO dahin richtig bezeichnet ist, von wo die Ware wohin versendet werden soll. Die Annahme einer in wesentlicher Beziehung unzutreffenden Versandanmeldung (hier: falscher Beladeort) ist, auch wenn der Mangel auf einem schlichten Eingabefehler bei Abgabe der elektronischen Anmeldung zurückzuführen ist, nicht geeignet, die zollamtliche Überwachung über die in ihr bezeichnete Ware zu sichern.

Normenkette:

ZK Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 203 Abs. 3; ZKDVO Art. 222;

Gründe:

I.