FG München - Urteil vom 24.10.2007
9 K 3564/04
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 S. 3 ;

Anforderungen an eine wirksame Prozessvollmacht

FG München, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 9 K 3564/04

DRsp Nr. 2008/680

Anforderungen an eine wirksame Prozessvollmacht

Eine Vollmachtsurkunde, die bereits mehrere Jahre vor Klageerhebung und dem streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum ausgestellt worden ist und sich nicht auf eine bestimmte Steuerart und einen bestimmten Veranlagungszeitraum bezieht, kann nicht als Dauerprozessvollmacht für alle möglichen Veranlagungszeiträume, Verfahrensabschnitte und Steuerarten verstanden werden. Sie stellt daher keine ordnungsgemäße Prozessvollmacht dar.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 S. 3 ;

Tatbestand:

Mit Datum vom 6. September 2001 erließ das beklagte Finanzamt (das Finanzamt - FA -) den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2000 und rechnete die festgestellten Einkünfte den Gesellschaftern zu. Mit Schreiben vom 22. Mai 2003 reichte die Klägerin beim FA eine berichtigte Anlage FB und ESt 1,2,3 B zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 2000 ein und beantragte die Berücksichtigung bisher nicht geltend gemachter Sonderwerbungskosten. Das FA lehnte den Änderungsantrag mit Verwaltungsakt vom 18. August 2003 ab, da der Bescheid vom 6. September 2001 bestandskräftig geworden sei. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2004).