FG Hessen - Urteil vom 16.04.2013
8 K 2388/12
Normen:
AO § 356 Abs. 1; AO § 356 Abs. 2; AO § 357 Abs. 1;

Anforderungen an eine wirksame Rechtsbehelfsbelehrung

FG Hessen, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 8 K 2388/12

DRsp Nr. 2013/23023

Anforderungen an eine wirksame Rechtsbehelfsbelehrung

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann als richtig erteilt anzusehen, wenn vom Finanzamt nicht auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs per E-Mail hingewiesen worden ist.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann als wirksam erteilt anzusehen, wenn vom Finanzamt nicht auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs per E-Mail hingewiesen wurde. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergibt und die Informationen zu Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist enthält, ist ausreichend.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 356 Abs. 1; AO § 356 Abs. 2; AO § 357 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Ergebnis über die Zulässigkeit eines Einspruchs.

Die Klägerin ist von Beruf . Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 machte sie Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt ...,-- € (Forderung aus einem Vergleich: ...,-- €, Gerichtskosten: ...,-- € und Darlehenszinsen: ... €) geltend.