BFH - Beschluss vom 29.03.2016
I B 99/14
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1282
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2912/12 9 K 617/13

Anforderungen an einen Beweisantrag zu inneren Tatsachen

BFH, Beschluss vom 29.03.2016 - Aktenzeichen I B 99/14

DRsp Nr. 2016/11928

Anforderungen an einen Beweisantrag zu inneren Tatsachen

1. NV: Ergeben sich die einen angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen bereits aus dem Urteil selbst, ist ihre Angabe in der Beschwerdeschrift nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.08.2002 VII B 267/01 und vom 17.12.1999 VII B 183/99). 2. NV: Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen regelmäßig dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe zu legen (vgl. BFH-Rechtsprechung). 3. NV: Eine Behauptung eines Beteiligten darf nicht schon deshalb als unerheblich behandelt werden, weil sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Wenn der gegnerische Prozessbeteiligte dieser Vermutung aber mit einer plausiblen Darstellung entgegentritt, ist es für eine substantiierte Tatsachenbehauptung erforderlich, sich hiermit auseinanderzusetzen und greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die gegen die Sachdarstellung der Gegenseite sprechen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.12.2001 VIII B 132/00 und vom 03.04.2008 I B 77/07).