FG Saarland - Beschluss vom 19.03.2008
2 V 1039/08
Normen:
AO § 367 Abs. 2 S. 2 ;

Anforderungen an einen Verböserungshinweis

FG Saarland, Beschluss vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 2 V 1039/08

DRsp Nr. 2008/12316

Anforderungen an einen Verböserungshinweis

Ein Verböserungshinweis wird den Erfordernissen des § 367 Abs. 2 AO nur gerecht, wenn er gegenüber dem Einspruchsführer erfolgt. Ein im Rahmen einer Untätigkeitsklage an das Gericht ergangener Hinweis genügt den Erfordernissen auch dann nicht, wenn das Gericht dem Einspruchsführer den Schriftsatz zur Stellungnahme zugeleitet.

Normenkette:

AO § 367 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

In seiner Einkommensteuererklärung 2004 erklärte der Antragsteller u.a. Kapitalerträge aus Lebensversicherungen in Höhe von 138.154 EUR sowie Schuldzinsen in Höhe von 160.795 EUR als Werbungskosten. Die Kapitalerträge resultierten aus einem Kapitallebensversicherungsvertrag bei der VG Lebensversicherungsgesellschaft (künftig: VG), den der Antragsteller 1998 mit einer Laufzeit von sechs Jahren gegen Einmalbeitrag in Höhe von 1.000.000 DM abgeschlossen hatte. Der Einmalbeitrag war durch ein Darlehn der D-Bank fremdfinanziert.