I.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
In seiner Einkommensteuererklärung 2004 erklärte der Antragsteller u.a. Kapitalerträge aus Lebensversicherungen in Höhe von 138.154 EUR sowie Schuldzinsen in Höhe von 160.795 EUR als Werbungskosten. Die Kapitalerträge resultierten aus einem Kapitallebensversicherungsvertrag bei der VG Lebensversicherungsgesellschaft (künftig: VG), den der Antragsteller 1998 mit einer Laufzeit von sechs Jahren gegen Einmalbeitrag in Höhe von 1.000.000 DM abgeschlossen hatte. Der Einmalbeitrag war durch ein Darlehn der D-Bank fremdfinanziert.
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