Der BFH stellt durch die genannten Anforderungen an den notwendigen Inhalt des Übergabevertrags sicher, daß die im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Vermögensübergabe stehen müssen.
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