I.
Im finanzgerichtlichen Verfahren war der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes streitig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger wurde für das in seinem Eigentum stehende und von den Klägern zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück im Jahr 2005 zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2005) begehrten die Kläger im Ergebnis erfolglos die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung dieser Beiträge als außergewöhnliche Belastungen.
Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Es stützte sich zur Begründung insbesondere darauf, dass zum einen der rechtsgeschäftliche Erwerb des Grundstücks selbst, der die Beitragszahlung nach sich gezogen habe, kein zwangsläufiges Ereignis gewesen sei, sowie darauf, dass mit der Zahlung der Beiträge der Verkehrswert des Grundstücks gestiegen sei.
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