OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.01.2021
29 U 166/19
Normen:
§ 204 Abs 1 Nr 6 BGB; § 634a Abs 1 Nr 2 BGB; § 70 ZPO; § 73 ZPO; § 74 Abs 3 ZPO;
Fundstellen:
NJW 2021, 1825
NZBau 2021, 468
ZfBR 2022, 122
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 151/17

Anforderungen an Form und Inhalt einer StreitverkündungsschriftVoraussetzungen der Interventionswirkung der Streitverkündung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.01.2021 - Aktenzeichen 29 U 166/19

DRsp Nr. 2021/7102

Anforderungen an Form und Inhalt einer Streitverkündungsschrift Voraussetzungen der Interventionswirkung der Streitverkündung

Eine Streitverkündungsschrift, die nicht das volle Rubrum enthält, den Streitverkündungsgrund nur so bezeichnet, dass offen bleibt, welche Mängel gemeint sind, und nicht die Lage des Rechtsstreits angibt, sondern stattdessen lediglich eine Kopie der Gerichtsakte beifügt, erfüllt nicht die Anforderungen an eine wirksame Streitverkündung und hat keine verjährungshemmende Wirkung.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.07.2019 (2-26 O 151/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich derjenigen des Rechtsbeschwerdeverfahrens) hat die Klägerin zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 204 Abs 1 Nr 6 BGB; § 634a Abs 1 Nr 2 BGB; § 70 ZPO; § 73 ZPO; § 74 Abs 3 ZPO;

Gründe

I.