KG - Beschluss vom 03.08.2018
5 Ws 89/18 - 161 AR 124/18
Normen:
BGB § 123; BGB § 947; BGB § 948; StPO § 473 Abs. 1; StPO § 475;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 251 Js 292/17

Anforderungen an Nebenbeteiligung nach § 438 StPO für Eigentümer und dingliche BerechtigteUnklare Eigentumslage als Hindernis für Anordnung einer NebenbeteiligungGeringes Maß an Glaubhaftigkeit bei § 438 Abs. 1 StPO erforderlich

KG, Beschluss vom 03.08.2018 - Aktenzeichen 5 Ws 89/18 - 161 AR 124/18

DRsp Nr. 2022/1431

Anforderungen an Nebenbeteiligung nach § 438 StPO für Eigentümer und dingliche Berechtigte Unklare Eigentumslage als Hindernis für Anordnung einer Nebenbeteiligung Geringes Maß an Glaubhaftigkeit bei § 438 Abs. 1 StPO erforderlich

1. Die seit dem 1. Juli 2017 geltende Regelung des § 438 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht derjenigen des § 431 Abs. 1 StPO a. F. 2. Voraussetzung der Anordnung der Nebenbeteiligung ist danach zum einen, dass die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nach den §§ 73 ff., 74 ff. StGB hinreichend wahrscheinlich ist. Nach § 438 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO wird nur der Eigentümer oder Rechtsinhaber (dinglich Berechtigter) geschützt; rein schuldrechtliche Ansprüche können weder im subjektiven (Haupt-)Verfahren noch im objektiven (Nach-)Verfahren in zulässiger Weise geltend gemacht werden.