BFH - Beschluss vom 18.05.2005
III B 169/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1615
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 01.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 13/00

Anforderungen an Revisionszulassungsgründe; Verfahrensverstoß des FA

BFH, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen III B 169/04

DRsp Nr. 2005/9635

Anforderungen an Revisionszulassungsgründe; Verfahrensverstoß des FA

1. Mit bloßen Einwendungen gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des FG werden keine Zulassungsgründe dargetan.2. Der Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfasst keine Verfahrensverstöße der Finanzbehörde sondern nur Verfahrensmängel im finanzgerichtlichen Verfahren.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Kläger und Beschwerdeführer hat innerhalb der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO keine der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Mit bloßen Einwendungen gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts werden keine Zulassungsgründe dargetan (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juni 2003 III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214; vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, m.w.N.).

Der Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfasst nur Verfahrensmängel im finanzgerichtlichen Verfahren, nicht jedoch Verfahrensverstöße der Finanzbehörde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1214).