FG München - Urteil vom 18.09.2001
6 K 809/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Anforderungen an Tantiemevereinbarung; Gewerbesteuermessbetrag 1996; Körperschaftsteuer 1996; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1996

FG München, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 6 K 809/00

DRsp Nr. 2002/1080

Anforderungen an Tantiemevereinbarung; Gewerbesteuermessbetrag 1996; Körperschaftsteuer 1996; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1996

Eine Tantiemevereinbarung zugunsten beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht klar und eindeutig, wenn sie einen Maximalbetrag vorsieht und nicht geregelt ist, in welchen Fällen der Höchstbetrag und wann nur ein geringerer Betrag beansprucht werden kann. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die Frage, ob eine Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.