FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 28.06.2006
6 K 339/04
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Anforderungen an Vortrag zur Widerlegung der Zugangsfiktion von § 122 Abs. 3 AO

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 6 K 339/04

DRsp Nr. 2006/24631

Anforderungen an Vortrag zur Widerlegung der Zugangsfiktion von § 122 Abs. 3 AO

Die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 3 AO kann nicht dadurch widerlegt werden, dass der Steuerpflichtige einen späteren Zugang behauptet und zur Begründung auf einen von ihm handschriftlich auf dem Bescheid angebrachten Vermerk "Poststempel 10/11.11.2003" verweist (dem Datum nach Ablauf des Dreitageszeitraums).

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids 2002 sowie die fristgerechte Einlegung eines dagegen gerichteten Einspruchs.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin für das Streitjahr im Wesentlichen auf der Grundlage der von ihr eingereichten Einkommensteuererklärung. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte er allerdings hinsichtlich der Immobilie X-Straße abweichend von dem erklärten Verlust von 5005,16 EUR lediglich einen Verlust von 766,00 EUR. Der Einkommensteuerbescheid trägt das Datum vom 7.11.2003. In der Steuerakte ist der entsprechende Bescheid mit dem Vermerk "Zur Post am: 7.11.2003 Zentralversand" versehen.