FG München - Gerichtsbescheid vom 26.03.2014
5 K 2908/13
Normen:
FGO § 41 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 1 S. 1;

Anforderungen an zulässige Klagen

FG München, Gerichtsbescheid vom 26.03.2014 - Aktenzeichen 5 K 2908/13

DRsp Nr. 2014/11724

Anforderungen an zulässige Klagen

1. Die Klage ist unzulässig, weil sie die Verwaltungsakte, die angefochten werden sollen, nicht ausreichend bezeichnet. 2. Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Norm nicht begehrt werden kann.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

FGO § 41 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit Schriftsatz mit Eingangsstempel des Amtsgerichts München vom 9. September 2013 erhob die Klägerin unter Angabe des Postfachs 75 08 44, 81338 München, beim Amtsgericht München Klage gegen das Finanzamt München (Finanzamt) wegen unzulässiger Anwendung ungültiger Steuergesetze, hier die Abgabenordnung (AO), das Einkommensteuergesetz (EStG) sowie das Umsatzsteuergesetz (UStG), da diese gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unheilbar verstießen und somit nichtig seien.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Oktober 2013 wurde der Rechtsstreit an das Finanzgericht München verwiesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. das Finanzamt zu verurteilen, die fälschlich als Steuerbescheide bezeichneten jedoch nur nichtigen Verwaltungsakte ersatzlos aufzuheben und bereits getätigte Pfändungen allesamt aufzuheben,

2. die Feststellung der Ungültigkeit der AO, des EStG und des UStG.

Das Finanzamt beantragt,