Anforderungen an Zulässigkeit einer Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage keine Wiederaufnahme des Verfahrens bei Nichtteilnahme des ordnungsgemäß geladenen Klägers an der mündlichen Verhandlung
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 4 K 300/11
DRsp Nr. 2013/1637
Anforderungen an Zulässigkeit einer Nichtigkeits- bzw. Restitutionsklage keine Wiederaufnahme des Verfahrens bei Nichtteilnahme des ordnungsgemäß geladenen Klägers an der mündlichen Verhandlung
1. Sowohl die Nichtigkeitsklage (§ 579ZPO) als auch die Restitutionsklage (§ 580ZPO) sind nur unter den jeweils in den genannten Vorschriften abschließend aufgeführten Voraussetzungen statthaft.2. Wird in der Klageschrift entgegen § 587ZPO nicht angegeben, ob eine Nichtigkeits- oder eine Restitutionsklage erhoben werden soll, und wird diese fehlende Angabe nicht innerhalb der Klagefrist (§ 586ZPO) nachgeholt, so ist die Klage unzulässig.3. Der Wiederaufnahmegrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4ZPO (Nichtigkeitsklage, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war) kann bei fehlender Prozessführungsbefugnis eines vermeintlichen Prozessstandschafters, bei mangelnder Prozessfähigkeit, bei mangelnder Prozessvollmacht sowie bei juristischen Personen, sofern diese nicht von dem vertretungsberechtigten Organ vertreten waren, zur Anwendung kommen, nicht aber, wenn ein ordnungsgemäß geladener Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und deswegen die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.