BFH - Beschluss vom 20.02.2009
V S 18/08 (PKH)
Normen:
FGO § 6 Abs. 4; FGO § 128 Abs. 2; FGO § 133a; FGO § 142; ZPO § 114 S. 1;

Anforderungen an Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Wiederaufnahme eines Verfahrens

BFH, Beschluss vom 20.02.2009 - Aktenzeichen V S 18/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/10291

Anforderungen an Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Wiederaufnahme eines Verfahrens

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 4; FGO § 128 Abs. 2; FGO § 133a; FGO § 142; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2008 lehnte das Finanzgericht (FG) im Verfahren 4 K 204/05 den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die von ihm angestrebte Wiederaufnahme des Klageverfahrens 8 K 350/98 ab. Dieses Verfahren betraf die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1991 und 1992.

Das Verfahren wegen Umsatzsteuer 1991 und 1992 war nach Rücknahme der Klage durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2001 mit Beschluss des FG vom 21. Juni 2001 eingestellt worden.

Zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Gewährung von PKH führte das FG aus, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Mit Beschluss ebenfalls vom 17. Oktober 2008 übertrug das FG das Verfahren wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 8 K 350/98 auf den Einzelrichter.