Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Die zulässige Beschwerde (§ 71 GBO) ist in der Sache unbegründet.
Das Grundbuchamt kann den Vollzug der mit Schriftsatz vom 2.05.2018 gestellten Anträge nicht von der Vorlage einer weiteren Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes nach § 22 GrEStG abhängig machen.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes nach § 22 GrEStG ist in allen Konstellationen vorzulegen, in denen eine unter das Grunderwerbssteuergesetz fallende Rechtsänderung im Grundbuch eingetragen werden soll.
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