OLG Hamm - Beschluss vom 02.08.2018
15 W 237/18
Normen:
GrEStG § 22;
Vorinstanzen:
AG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen AS-43-14

Anforderungen einer weiteren Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Grundbuchamt

OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 15 W 237/18

DRsp Nr. 2019/4669

Anforderungen einer weiteren Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Grundbuchamt

Das Grundbuchamt ist nicht berechtigt, eine weitere Unbedenklichkeitsbescheinigung als Voraussetzung des Vollzugs gestellter Eintragungsanträge zu verlangen, wenn ein weiterer der Grunderwerbssteuer unterliegender Vorgang nicht gegeben ist.

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

GrEStG § 22;

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 71 GBO) ist in der Sache unbegründet.

Das Grundbuchamt kann den Vollzug der mit Schriftsatz vom 2.05.2018 gestellten Anträge nicht von der Vorlage einer weiteren Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes nach § 22 GrEStG abhängig machen.

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes nach § 22 GrEStG ist in allen Konstellationen vorzulegen, in denen eine unter das Grunderwerbssteuergesetz fallende Rechtsänderung im Grundbuch eingetragen werden soll.