LSG Bayern - Urteil vom 30.09.2021
L 13 R 223/21
Normen:
SGB VI § 5 Abs. 1; SGB VI § 5 Abs. 3; SGB VI § 5 Abs. 4; SGB VI § 57 S. 1; SGB VI § 56 Abs. 4; AufenthG § 16 Abs. 1; AufenthG § 16 Abs. 5; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 9; AufenthG § 16 Abs. 3; AufenthG § 16 Abs. 4; AufenthG § 81 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 4a Abs. 1; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; BErzGG § 1 Abs. 1 S. Nr. 1 und S. 2; SGB I § 30 Abs. 3 S. 1-2; BKGG § 1 Nr. 1; SGB VI § 56 Abs. 3 S. 1; BKGG § 1 Abs. 3; SGB X § 31; SGG § 77; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 4; SGB X § 45 Abs. 3 S. 2 und S. 3 Nr. 2 -3;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 340/20

Anforderungen für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei AusländernErfordernis eines unbefristeten Aufenthaltstitels hinsichtlich der Anrechnung von Kindererziehungszeiten von AusländernZulässigkeit der Aufhebung vorgemerkter Erziehungszeiten nach Bekanntgabe des FeststellungsbescheidesVertrauensschutz bezüglich des Feststellungbescheides bezüglich vorgemerkter ErziehungszeitenFrist für die Aufhebung von im Feststellungsbescheid vorgemerkter Erziehungszeiten

LSG Bayern, Urteil vom 30.09.2021 - Aktenzeichen L 13 R 223/21

DRsp Nr. 2023/6624

Anforderungen für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei Ausländern Erfordernis eines unbefristeten Aufenthaltstitels hinsichtlich der Anrechnung von Kindererziehungszeiten von Ausländern Zulässigkeit der Aufhebung vorgemerkter Erziehungszeiten nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides Vertrauensschutz bezüglich des Feststellungbescheides bezüglich vorgemerkter Erziehungszeiten Frist für die Aufhebung von im Feststellungsbescheid vorgemerkter Erziehungszeiten

1. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten bei einer in Deutschland lebenden Ausländerin setzt voraus, dass diese im Erziehungszeitraum über einen zukunftsoffenen und nicht nur befristeten Aufenthaltstitel verfügte.2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn im Erziehungszeitraum ausschließlich befristete Aufenthaltserlaubnisse (hier zu Ausbildungszwecken bzw. nachfolgend im Sinne einer Fiktionsbescheinigung) vorgelegen haben.3. Die Aufhebung vorgemerkter Erziehungszeiten ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids auch dann möglich, wenn die Bescheidempfängerin auf die Richtigkeit der Feststellungen vertrauen durfte.

Tenor

I. II. III.