FG Niedersachsen - Urteil vom 10.05.2012
6 K 27/12
Normen:
AO § 118 Satz 1; AO § 146 Abs. 2b; AO § 200 Abs. 1; AO § 200 Abs. 3 Satz 2;

Anforderungen von Unterlagen - Auskünfte aus Anlass einer Betriebsprüfung

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 6 K 27/12

DRsp Nr. 2012/15919

Anforderungen von Unterlagen - Auskünfte aus Anlass einer Betriebsprüfung

Zum Begriff des VA. Die Aufforderung, im Rahmen einer Ap einen Zugriff auf bestimmte Daten zu ermöglichen, ist ein VA. Die während einer Ap vom Prüfer gegenüber dem Stpfl. erlassene schriftliche Aufforderung, bestimmte Fragen zu beantworten sowie genau bezeichnete Belege, Verträge und Konten vorzulegen, ist jedoch i.d.R. nur eine nicht selbstständig anfechtbare Vorbereitungshandlung, wenn sie nur der Ermittlung steuermindernder Umstände dient und deshalb nicht erzwingbar ist. Die schriftliche Aufforderung, im Rahmen einer Bp Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, ist ein VA, wenn es auch um steuerbegründende Tatsachen geht.

Normenkette:

AO § 118 Satz 1; AO § 146 Abs. 2b; AO § 200 Abs. 1; AO § 200 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Bitte bzw. Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen und Erteilung von Auskünften im Rahmen einer Betriebsprüfung als Verwaltungsakte anzusehen sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb einer Schankwirtschaft. Am 09.11.2010 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 2008 - 2009 an.