BFH - Beschluss vom 11.02.2009
VIII B 64/08
Normen:
HGB § 269; EStG § 7g Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3079/05

Anfordungen an eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für die Zulassung einer Revision; Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebserweiterung i.S. des § 269 des Handelsgesetzbuchs (HGB)

BFH, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen VIII B 64/08

DRsp Nr. 2009/10147

Anfordungen an eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für die Zulassung einer Revision; Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebserweiterung i.S. des § 269 des Handelsgesetzbuchs (HGB)

Normenkette:

HGB § 269; EStG § 7g Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebserweiterung i.S. des § 269 des Handelsgesetzbuchs (HGB) anzunehmen sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Sie ist nicht entscheidungserheblich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Wertung des § 269 HGB stets nur ergänzend herangezogen, um zu begründen, dass eine wesentliche Betriebserweiterung bei der Anwendung von § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes a.F. (EStG) im Grundsatz nicht anders beurteilt werden könne als eine Neugründung des Betriebs (BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846). Ob eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG gebildet werden darf, bestimmt sich aber nicht nach § 269 HGB, sondern allein nach der steuerlichen Vorschrift.