BFH - Beschluß vom 05.04.2001
XI B 42/00; XI B 43/00; XI B 44/00
Normen:
FGO § 63 ; ZPO § 296a ;

Angabe der ladungsfähigen Anschrift als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage? Neues Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluß vom 05.04.2001 - Aktenzeichen XI B 42/00; XI B 43/00; XI B 44/00

DRsp Nr. 2001/10593

Angabe der ladungsfähigen Anschrift als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage? Neues Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

1. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage, wenn der Kl. sich bei Nennung der Anschrift der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde. 2. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist weiteres Vorbringen grds. nicht mehr zu berücksichtigen.

Normenkette:

FGO § 63 ; ZPO § 296a ;

Gründe:

Die Verfahren werden gemäß § 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Nichtzulassungsbeschwerden können keinen Erfolg haben.

1. Das Finanzgericht (FG) ist nicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Januar 1997 VII R 33/96 (BFH/NV 1997, 585) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. abgewichen.

Der BFH hat in der bezeichneten Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt, eine ordnungsgemäße Klageerhebung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO erfordere die Bezeichnung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift (tatsächlicher Wohnort) und dies gelte auch, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sei. Dem ist das FG --unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Entscheidung-- gefolgt. Es hat die Klage mit der Begründung verworfen, bei der vom Kläger genan